Ladenschluss gilt auch für Läden ohne Personal

Die Supermarktkette Teegut betreibt Selbstbedienungsläden („Teo-Miniläden“), die gänzlich ohne Personal auskommen. Auch die Bezahlung erfolgt digital. Damit wird dem Ziel des Arbeitnehmerschutzes an Sonn- und Feiertagen genüge getan.

Das Hessische Ladenöffnungsgesetz schreibt jedoch vor, dass Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen für den geschäftlichen Verkehr mit Kundinnen und Kunden geschlossen sein müssen.

Der VGH Kassel wertete hierbei auch die Selbstbedienungsläden als Verkaufsstellen in diesem Sinne. Ein persönlicher Kontakt mit einem Verkäufer sei hierfür nicht erforderlich.

Zwar werde der Arbeitnehmerschutz an Sonn- und Feiertagen berücksichtigt. Ziel des Ladenschlussrechts sei darüber hinaus, die Sonntage und staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung zu schützen. daher Die durchgängige Öffnung sei daher geeignet, die Sonn- und Feiertagsruhe der übrigen Bevölkerung zu beeinträchtigen.

Der Einkauf in den Miniläden sei auch nicht mit Onlinebestellungen vergleichbar. Denn letztere könnten mangels Außenwirkungen die Sonn- und Feiertagsruhe der übrigen Bevölkerung nicht beeinträchtigen.

Der hessische Gesetzgeber ist nunmehr wohl bemüht, die einschlägigen Gesetze zu ändern.

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